AZ "Der Schuh" , Nr. 3 (t.b.c.)
R: Die Beklagte wurde mit dem beigefügten Foto "in flagranti" bei der irreparablen Zerstörung von
Schuhen ertappt. Ein unwiderlegbarer Beweis ihrer hemmungslosen aggressiven
Regelüberschreitungen! Dieses Verhalten muß zur Gefahrenabwehr sofort unterbunden werden!
Offenbar hat die Angeklagte auch ein gestörtes Verhältnis zur Wahrheit und tischt uns hier ständig
neue Märchen auf! Ich weise die Angeklagte darauf hin, daß sie sich durch Aussagen nicht selbst
belasten muß - wenn sie sich äußert, kann dies aber gegen sie verwendet werden ...
A: Ich habe hier nur aufräumen wollen, ja müssen - das war dringend notwendig! Und dann
haben sich die Schuhe auch noch gewehrt!!! Ich mußte also in Erfüllung meiner Pflichten
etwas härter durchgreifen. Ich nenne das einen übergeordneten Notstand ... Die
beobachteten Beschädigungen waren aber schon vorher da - ein offensichtlicher
Mißbrauch durch ihren bisherigen Träger!
Ich bitte deshalb das Hohe Gericht ein Kreuzverhör mit der Zeugin Olympia zuzulassen - anhand
ihrer gepriesenen Erinnerungen muß ein unvoreingenommener Beweis möglich sein, daß ich mich
danach sehr gut mit dem Schuh verstanden habe ... (AZ "Der Schuh - mein bester Freund!", t.b.c.).
Ich beantrage, diese Dokumentation als Beweismittel Nr. 3 zuzulassen.
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