Adventures of a Magyar Vizsla Rookie: The Trial, Nr.19
R: Das Gericht ruft die Verteidigung zum Plädoyer auf.
V: Hohes Gericht, wir sind der Meinung, daß die meisten Anklagepunkte von meiner Mandantin
überzeugend erklärt werden konnten und gegenteilige Beweise nicht vorliegen. Meine Mandantin
hat Ihr Verhalten im Einklang mit ihren umfangreichen Aufgaben sinnvoll begründet. Dies gilt
speziell für die Vorwürfe des Vandalismus bzw. der Sachbeschädigung und der eigenmächtigen
Umbaumaßnahmen. Die disziplinarischen Kritikpunkte (Wildpinkelei,Geschwindigkeitsüberschrei-
tungen, betreten von Sperrgebieten etc.) sind zweifellos ihrem jugendlichen Alter und ihrer noch sehr
kurzen Ausbildungszeit geschuldet. Ihr jugendliches Alter läßt ohnehin Zweifel an ihrer Strafmün-
digkeit aufkommen. In ihrem Sozialverhalten sind bereits im Verlauf des Prozesses deutliche
Besserungen bei der Angeklagten zu beobachten, so daß auch hier eine günstige Sozialprognose
möglich ist ... Wir kommen deshalb zu dem Ergebnis, daß die Angeklagte für die genannten
Anklagepunkte inhaltlich nicht verantwortlich gemacht werden kann und deshalb nur ein Freispruch
in Frage kommt.
R: Möchte die Angeklagte abschließend zu Ihrer Verteidigung noch etwas sagen?
A: Hohes Gericht, ich kann nach wie vor nicht verstehen, daß mein engagiertes dienstliches
Auftreten zu derartigen Mißverständnissen führen konnte. Sie sehen mich zerknirscht und
enttäuscht über diese Situation. Sollte ich hier unbeabsichtigt aber hoch motiviert über das Ziel
hinausgeschossen sein, möchte ich alle Betroffenen um Entschuldigung bitten ... Ich habe immer nur
das Beste gewollt. Mein grenzenloses Vertrauen in die Objektivität und Sachkunde des Gerichts, läßt
mich hoffen, daß es sich nicht vor den Karren der bekannten Hundehasser spannen läßt.
R: Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.
Einige Zeit später ...
R: Im Namen ... verkünden wir folgendes Urteil: Die Angeklagte wird von allen strafrechtlichen
Vorwürfen freigesprochen. Der Angeklagten konnte weder böser Wille noch zerstörerische Absicht
mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden, zumal offenbar vertragliche Verpflichtungen
zum Schutz des Hauses und der Halter bestehen. Wegen des sehr frühen Ausbildungszustands und
des sehr jugendlichen Alters der Angklagten dürfte eine Überforderung und Selbstüberschätzung
vorliegen, die von der Angeklagten so auch nicht vermieden werden konnte. Zudem teilen wir die
Ansicht der Verteidigung, daß die Strafmündigkeit der Angeklagten aufgrund ihres jugendlichen
Alters von 12 Wochen ohne nähere Untersuchung nicht mit Sicherheit gegeben ist. Der sittlich
moralische Entwicklungsstand der Angeklagten kann nicht Gegenstand des Verfahrens sein - wir
empfehlen hier dringend Kontakt zu gleichaltrigen Artgenossen, um die Schwarmintelligenz als
natürliches Korrektiv zur Sozialisierung und Selbsteinschätzung zu nutzen. Die genaue Urteilsbe-
gründung geht den Verfahrensbeteiligten schriftlich zu.
Die Sitzung ist geschlossen.
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