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Die OM System Community
Ignoriert

Konzertfotografie


Gast Guest

Empfohlene Beiträge

Markus wird und kann sicherlich keine Rechtsverbindliche Auskunft geben.

Schlagwort in der Suchmaschine......

https://www.oly-forum.com/suche/dsgvo

Links.....

https://www.heise.de/newsticker/meldung/DSGVO-Ende-der-Fotografie-oder-halb-so-schlimm-4052969.html

https://www.wbs-law.de/datenschutzrecht/dsgvo-und-fotografie-was-gilt-ab-25-mai-fuer-fotografen-fotojournalisten-und-private-77116/

https://www.ipcl-rieck.com/allgemein/wissen-zur-dsgvo-7-tipps-fuer-fotografen.html

Das Hausrecht des Veranstalters und die Rechte des Künstlers, sehr komplexe Sache.

In unserer Region ging kürzlich eine Bildausstellung zu Ende in der Bilder aus einer Musik Tanzveranstaltung gezeigt wurden.

Ganz große Operndarstellung, fotografiert aus der Zuschauerreihe einer Besucherin .

Einige Bilder davon wurden für viel Geld verkauft.

Gruß

Wolfgang

Der eher vorsichtig in seiner Veröffentlichung mit diesem Bildmaterial umgeht.


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Schlagwort in der Suchmaschine......

https://www.oly-forum.com/suche/dsgvo

.

Das Dumme an dem Kram ist, dass man, auch wenn man sich - wie ich - diverse Wochenenden intensiv mit DSGVO beschäftigt hat, keinen Deut schlauer ist als vorher.

Die Verordnung ist so schlecht gemacht, dass man sich letztlich irgendeiner Interpretation anschließt, von jemandem, der glaubt, dass man es so verstehen könnte. Ohne Gewähr natürlich.


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Dein Vorschlag, Markus zu fragen ist gut.

Trotz aller Themen im Forum und dem Informationsgehalt welches im Netz zu finden ist, bin ich genauso dumm wie vorher.

Halte mich mit dem zeigen von Sport und sonstigen Aufnahmen zurück und dann besucht man die Vernissage einer Hobbyfotografin (Künstlerin), die als Konzertbesucherin, die aus der dritten Reihe gemachten Bilder zeigt und auch noch für viel Geld verkauft.

Was soll man in dem Moment nach glauben und auch richtig danach handeln.

Gruß

Wolfgang


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Also gehts Euch so wie mir auch, man kann hier viel darüber lesen, aber letztendlich spekuliert nur jeder.

Das Innenministerium hat sich ja geäußert, weiß aber nicht, ob das so wirklich rechtsverbindlich ist, kann ich nicht beurteilen:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/it-digitalpolitik/datenschutz/datenschutzgrundvo-liste.html

Unter welchen Voraussetzungen ist das Anfertigen und Verbreiten personenbezogener Fotografien künftig zulässig?

Die Datenschutz-Grundverordnung führt zu keinen wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien. Die Anfertigung und Veröffentlichung einer personenbezogenen Fotografie unterliegt den allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Wie bisher auch dürfen Fotos nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage dies erlaubt.

Erfolgt die Anfertigung auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person(en), ist diese bereits nach geltendem Recht jederzeit widerrufbar. Aufgrund der jederzeitigen Widerruflichkeit und der fehlenden Praktikabilität bei Aufnahmen größerer Menschenmengen ist die datenschutzrechtliche Einwilligung bereits nach geltender Rechtslage vielfach keine praktikable Rechtsgrundlage. Neben der Einwilligung kommen als weitere Rechtsgrundlagen für die Anfertigung und Veröffentlichung zur Durchführung eines Vertrags (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) Datenschutz-Grundverordnung) oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Fotografen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) Datenschutz-Grundverordnung) in Betracht.

Die grundrechtlich geschützte und garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit stellen berechtigte Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Datenschutz-Grundverordnung dar. Sie fließen somit unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ein. Die Datenschutz-Grundverordnung betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (Erwägungsgrund 4).

Für die Veröffentlichung von Fotografien enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ergänzende Regelungen, die auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung fortbestehen. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Es steht nicht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der Datenschutz-Grundverordnung ein.

Ich seh das ja eher von der praktischen Seite: Solange mich keiner verklagen kann, würde ich einfach fotografieren. Wenn natürlich wer darauf besteht ein Foto zu löschen (auch im Nachhinein) würde ich dieser Forderung natürlich nachkommen. So wie vor der DSGVO halt auch ;)

Und ich schreibe Fotonoid mal an, was er dazu meint, danke für den Tip.


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Wenn Du sicher gehen willst, lass halt die Zuschauer weg. Wenn Du das zum ersten Mal machst, hast Du doch vermutlich mit den Akteuren genug zu tun.

Beim letzten mal im "Graben" mit KB und 85 mm, war die Brennweite gelegentlich fast ein bisschen zu lang. Ich habe sie trotzdem benutzt, weil ich (bei der Vorgruppe) auch mit f 1.8 noch bei ISO 6400-12800 gelandet bin.

Beim Hauptact wurde es dann wie immer lauter und heller. Da habe ich dann 70-200 f 2.8 und für ein paar Bilder das Standardzoom benutzt.

Vielleicht hast Du ja irgendwo noch mFT 17 oder 25 mm rumliegen, zur Sicherheit.


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Danke Dir. Wenns an einem nicht scheitert, dann an Objektiven .. und ja genau die beiden habe ich noch so rumliegen. Ich hoffe mal ich komme mit ISO 3200 aus.

Ich denke halt gerade mit den Zuschauern wird die Stimmung besser transportiert, als nur durch Musikerportraits. Prinzipiell muß ich Dir aber recht geben, ich werde froh sein, wenn ich überhaupt was brauchbares zu Stande bringe ;)


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Also das wäre mir jetzt ganz neu, nachdem was geschrieben wird. Gerade für die Veröffentlichung ist das KUG "zuständig". Die DSGVO für die Datenspeicherung und Du speicherst (auf die Speicherkarte) sobald Du ein Foto aufnimmst. Ob nun das KUG eine Ausnahme lt. den Öffnungsklauseln der DSGVO ist, weiß leider keiner mit Bestimmtheit und das ist das Problem. So habe ich die ganze Sachlage zumindest verstanden.


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