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DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung)


Gotti

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Wenn ich auf verschiedenen Seiten die Darlegungen des neuen Gesetz lese, die hier dorthin verlinkt sind, würde ich eher zu den Kindern sagen, vergiss das Jura-Studium und werde Maschinennbau-Ingenieur. Darin sind die mathematische Regeln klarer und nachvollziehbarer als so ein Paragrafen-Gewirr.

;-)

Im Ernst, abwarten und Tee trinken und menschenlos fotografieren. Vielleicht kommt noch eine Novelle zum neuen DSGVO ...

Gruß Pit


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- konformes Street versucht:

Schwierig, Manfred, schwierig. Du weißt ja, Kleider machen Leute und über die Kleidung kann man Leute (an ihrem Charakter) identifizieren ;-))

Warten wir mal ab, was nach dem 25.5. passiert. Vielleicht kommt per Firmware eine Motiverkennung, das den Auslöser blockiert, wenn die Kamera erkennt, dass ein Mensch im Bild ist (Gesichterkennung für AF ist der Anfang ;-) )...

Gruß Pit


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Oh Manfred, da sind mind. 2 Bilder dabei die nicht DSGVO - konform sind - der Hund Strolchi könnte nicht aufs Bild wollen - zumindest schaut er so aus und Susi, das Mädel mit den Schlapfen mit dem tollen Tätu - hier wäre der Erkennungswert wahrscheinlich zu hoch ;) ;)


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Wieso sind die ganzen Menschen angeschnitten und nur die Füße drauf? War nicht eine Regel in der DSGVO, dass moderne Kameras Daten zum Ort mit dem Bild speichern? Das betrifft uns doch gar nicht. Olympus hat da sehr weit in die Zukunft geschaut, als sie bis heute keine GPS Funktion in ihre Kameras einbauen… ;-) Einen schönen Abend Wünscht Torsten


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  • 2 weeks later...

EU-DSGVO: Ich habe einen Link zum aktuellen Stand der Dinge gefunden und poste den mal in diesem Thread ... Medienrechts-Anwalt Lars Rieck: Wissen zur DSGVO – 7 Tipps für Fotografen: https://www.ipcl-rieck.com/allgemein/wissen-zur-dsgvo-7-tipps-fuer-fotografen.html

Beim Überfliegen übersehen, der Rieck-Text wurde hier bereits angesprochen - sei's drum. ;-)

Der Überblick richtet sich explizit an Fotografen und ist mMn verständlich verfasst.

In aller Kürze:

[ 1 ] Ja, jede Digitale Fotografie stellt im Sinne des Gesetzes grundsätzlich eine Datenerfassung dar. Personenbezogene Fotos insbesondere, erfassen bereits bildlich eine Reihe an Informationen/Daten zu (einem ggf. individuell erkennbaren) Menschen; hinzu kommen die Daten, die die Kamera automatisch in EXIF (GPS etc.) bzw. IPCT (Caption etc.) speichert. Das ist u.a. relevant für die Archivierung auf der eigenen Festplatte (es handelt sich immerhin um Daten anderer Personen) sowie die automatisierte (Weiter-) Verarbeitung; letzteres betrifft etwa die Speicherung in einer Cloud bzw. die Übermittlung von Fotos an Dienstleister wie etwa Fotodruckdienste ...

[ 2 ] Ja, Fotografen sind individuell verantwortlich für eine 'vertragssichere' Dokumentation der Zustimmung aller auf einem Foto erkennbaren Personen; die altbekannte Beiwerk-Regel entfällt. Davon ausgenommen sind die 'institutionalisierte' Presse und Rundfunk - bzw. Journalisten und Fotografen, die in deren Auftrag tätig sind.

[ 3 ] Nein, der Deutsche Gesetzgeber erwägt nicht, national gültige Zusatzregelungen zu erlassen; das EU-DSGVO öffnet explizit die Möglichkeit nationaler Regelungen. Eine Erklärung der Bundesregierung dazu präferiert allerdings eine Klärung durch die Gerichte ...

[ 5 ] Die Öffnung des EU-DSGVO für nationale Ergänzungen zielt auf die Regelung der Persönlichkeitsrechte vs. Informationsfreiheit; andere Länder (z.B. Schweden) haben das per 2-Zeiler getan ...

[ 4 ] Das Kunsturhebergesetz (KUG), das bislang (seit mehr als 100 Jahren) für die Regelung der Persönlichkeitsrechte vs. medialer Interessen (von z.B. Fotografen) zuständig war, existiert nach wie vor; allerdings mit geringerer Reichweite, da die EU-Gesetzgebung eine juristische Ebene darüber liegt. Die EU-DSGVO trifft keine Regelungen für den Bereich der analogen Fotografie ... daher gilt in diesem Fall weitgehend das KUG; wer also auf die Beiwerk-Regel u.a. nicht verzichten möchte, kann das mit einer analogen Kamera weiterhin tun ...

Und nun , viel Spaß beim Lesen des Textes.

LG, Gerald


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Hallo Gerald,

dieser Beitra ist einer derjenigen, die derzeit leider unnötig Panik unter Fotografen auslösen und einige meiner Bekannten dazu gebracht haben, ihren fotografischen Werdegang inklusive Diskussionen und Kommentaren von den eigenen Webseiten, Flickr, Facebook und aus Foren zu löschen., weil ihnen u.a. mit Verweis auf diesen Artikel mit Abmahnung gedroht bzw. für sehr viel Geld eine DSGVO Beratung angeboten wurde. Damit hat der gute Mann einen Riesenschaden angerichtet.

Meiner Meinung nach ist das unverantwortlich, denn der Herr behauptet z.B. einfach mal so, dass die DSGVO das deutsche KUG ausheben würde, liefert jedoch keine Begründung dafür, warum das so sein sollte.

Im Gegensatz dazu gibt es eine Menge Anwälte und auch EU Abgeordnete, die versichern, dass das deutsche KUG genau wie von der DSGVO gewollt, eine nationale Öffnungsklausel nutzt und daher weiterhin gilt. Auch der Gesetzgeber sieht das so, deshalb haben wir jetzt zwar ein BDSG neu aber eben kein neues KUG. Das alte gilt weiterhin in vollem Umfang.

Ich verweise dazu auf Artikel 85 der DSGVO und die zugehörigen Erwägungsgründe. Wie dort nachzulesen ist, will die EU bei der DSGVO ja gerade, dass die einzelnen Staaten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mit den Grundrechten "auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang" bringen. Da alle diese Dinge nicht europaweit einheitlich geregelt werden, gleichzeitig aber bei allen Staaten (in unterschiedlicher Weise, wie wir alle wissen) in der Verfassung verankert sind, bliebe der EU auch gar nichts anderes übrig, selbst wenn sie anders wollte (was ich nicht glaube, was aber hier auch keine Rolle spielt).

Anbei ein Link, der vernünftig zum Thema informiert: https://www.berufsfotografen.com/news/die-umsetzung-der-dsgvo-als-fotograf-oder-freiberufler-eine-anleitung-was-zu-beachten-ist

Interessant sind auch folgende Ausführungen von /bd/ im DSLR Forum, wer ihn von dort kennt, der weiß dass er ziemlich gut informiert ist, auch und insbesondere was EU Recht angeht: https://www.dslr-forum.de/showpost.php?p=15074839&postcount=62

Für fatal halte ich übrigens die Aussage, dass die DSGVO nicht für analoge Fotografie gilt, denn das genaue Gegenteil ist der Fall, die DSGVO spricht ausdrücklich davon, dass z.B. auch Daten, die in Papierform, als Microfish und in sonstiger analoger Form vorliegen ... zu schützen sind. Das war übrigens eine meiner Prüfungsaufgaben bei der Zertifizierung zur Datenschutzbeauftragten.

Disclaimer: Das ist eine Meinungsäußerung und keine Rechtsberatung!


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Danke Sabine,

in erster Linie sollen wir erst mal Ruhe bewahren und sich von manchen Anwälten nicht verrückt machen lassen.

Da ich selbst auch kein Berufsfotograf bin, jedoch im Auftrage des Gehörlosen-Sportverbandes ehrenamtlich Sportfotos mache, ist mir das Thema auch wichtig.

Hier sehe ich gerade ein paar Zeilen aus dem DSLR-Forum:

Ich fotografiere ehrenamtlich für einen Verein oder eine Organisation. Was muss ich tun? Auch für dich ändert sich so gut wie gar nichts. Die bestehende Gesetzgebung ist weiterhin die Grundlage deiner ehrenamtlichen Tätigkeit. Setze dich mit dem Verein in Verbindung, für den du fotografierst und informiere dich, ob er die Bestimmungen der DSGVO erfüllt.

das ist für mich ein Punkt, dass ich weiterhin wie bisher, mit Berücksichtigung des Gesetzes, fotografieren kann. Danke für den Link.

Gruß Pit


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Ich verweise dazu auf Artikel 85 der DSGVO und die zugehörigen Erwägungsgründe.

In Art. 85 DSGVO steht

(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.

Leider ist meines Wissens genau das offenbar nicht geschehen und daher wird auch das KUG keine Gültigkeit mehr haben.

Letztlich werden wir hier keine verlässliche Lösung finden können, offenbar herrscht auch unter den Juristen Uneinigkeit. Es müssen also Gerichte für Rechtssicherheit sorgen, und genau das ist das Problem. Wer von uns kann sich einen solchen Rechtsstreit leisten?!


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Hier ist auch jemand, der das Ganze etwas entspannter sieht:

https://www.rechtambild.de/2018/05/fotografieren-in-zeiten-der-dsgvo-grosse-panikmache-unangebracht/

Ich bin kein Jurist, aber für mich klingt nachvollziehbar, wie die DSVGO hier interpretiert wird. Fotos von Personen konnte man bisher ja auch nicht "einfach so" machen und in sämtliche sozialen Netzwerke hochladen bzw. um damit Geld zu verdienen. Das sollte man ja ohnehin nicht ohne Einverständnis bzw. Verträge machen.

Mein Eindruck: so sehr viel ändert sich nicht; vieles wird aus Sicht des Verbrauchers klarer geregelt (welche Daten werden erhoben, was wird mit den Daten gemacht usw.), ein gewisser Mehraufwand für Firmen ist sicher da, um die Verbraucher zu informieren, AGBs anzupassen usw., nach einiger Zeit wird sich das alles zurechtruckeln.

Viele Grüße

Frank

Gruß Frank


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1. bis 4. können ohne die Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden,

Das war bisher so im KUG geregelt und genau das wird ab dem 25.05. nicht mehr so sein, da unser Gesetzgeber es bisher versäumt hat, das KUG auch weiterhin wie bisher anzuwenden. Der Verlag C.H. Beck wird sicherlich an irgendeiner Stelle einen Haftungsausschluss formuliert haben, um jegliches Risiko seinerseits aufgrund von Fehlinformation auszuschließen. :-)

Unser Gesetzgeber geht aber davon aus, dass das KUG weiterhin gilt. Und dieser Anwalt auch http://www.wiesbaden112.de/gastbeitrag-dsgvo-das-ende-der-fotografie-wohl-eher-nicht

Ich schlage vor, dass sich jeder von uns bei dem für ihn zuständigen Landesamt für datenschutz meldet und dort um Klärung offener Fragen zum Thema DSGVO, BDSG neu und KUG bittet.

Dazu ein kurzer Erfahrungsbericht von heute Vormittag, den ich auf Facebook gepostet hatte

Anruf beim Bayerischen Landesamt für Datenschutz

Auf Anregung eines Fotofreundes wollte ich mich heute telefonisch beim bayerischen Landesamt für Datenschutz erkundigen, wie es denn nun mit der DSGVO, dem BSDG neu und dem KUG aussieht, ob an den Behauptungen der Panikmacher denn nun etwas dran sei und wie man sich dann als Hobbyfotograf und als professioneller Fotograf bitte verhalten soll. Dabei hat mich Safari bei der Suche nach der Telefonnummer informiert, dass das Zertifikat für die Webseite des LDA ungültig sei - ein weiterer Grund dort anzurufen.

Anscheinend läuft beim LDA Bayern gerade das Telefon heiß, denn Ich hatte nach gefühlten 500 Klinglern eine freundliche aber leicht gestresst wirkende Dame am Telefon. Diese meinte, das LDA könne derzeit wegen Überlastung leider keine telefonischen Beratungen mehr machen. Das Problem mit dem Zertifikat sei bekannt und würde gerade behoben. Das Thema Fotografie, DSGVO und KUG sei ebenfalls bekannt und in den letzten Wochen sehr oft nachgefragt worden. Man würde an einem Statement arbeiten, ich sollte meine konkreten Fragen aber bitte schriftlich formulieren und möglichst bald per Email an das lda bayern schicken, da es durchaus eine Weile dauern könne, bis man mir antworten würde, weil sie völlig landunter seien. Ein Grund zur Panik für Fotografen bestünde jedoch nicht.

Ich werde mich am Wochenende hinsetzen und meine Fragen aufschreiben und hinmailen. Als Bayern solltet Ihr das auch machen, als Nicht-Bayern solltet Ihr das für Euch zuständige Landesamt für Datenschutz anrufen und dort nachfragen.


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Der Rechtsstreit an sich wäre wohl weniger das Problem… da würde im Zweifelsfall eher mit Bußgeldern gearbeitet, die bei kleineren Verstößen mit Sicherheit nicht gleich an die Obergrenzen gehen.

Das Ganze wäre sehr viel erträglicher, wenn Verstöße dagegen nicht Grund für Abmahnungen liefern würden. Hier liegt doch die eigentlich Crux!


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Hallo Gerald,

dieser Beitrag von Herrn Riecke ist einer derjenigen, die derzeit leider unnötig Panik unter Fotografen auslösen und einige meiner Bekannten dazu gebracht haben, ihren fotografischen Werdegang inklusive Diskussionen und Kommentaren von den eigenen Webseiten, Flickr, Facebook und aus Foren zu löschen., weil ihnen u.a. mit Verweis auf diesen Artikel mit Abmahnung gedroht bzw. für sehr viel Geld eine DSGVO Beratung angeboten wurde. Ha

Hallo Sabine,

darf ich mal fragen wer denen gedroht bzw. Angebote gemacht hat ??

Gruß Uwe


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Hallo Gerald,

dieser Beitrag von Herrn Riecke ist einer derjenigen, die derzeit leider unnötig Panik unter Fotografen auslösen und einige meiner Bekannten dazu gebracht haben, ihren fotografischen Werdegang inklusive Diskussionen und Kommentaren von den eigenen Webseiten, Flickr, Facebook und aus Foren zu löschen., weil ihnen u.a. mit Verweis auf diesen Artikel mit Abmahnung gedroht bzw. für sehr viel Geld eine DSGVO Beratung angeboten wurde. Ha

Hallo Sabine,

darf ich mal fragen wer denen gedroht bzw. Angebote gemacht hat ??

Gruß Uwe

Auf Facebook werden derzeit in den Kommentaren unter Posts die immer diese und ein paar wenige Panikmachseiten verlinken z.B. angeblich DSGVO-Sichere Musterverträge für Hochzeitsfotografe verkauft, für TFP Shootings sowie DSGVO-sichere Einverständniserklärungen für Urlaubsfotos. Die Hochzeitsverträge für 70-150€, TFP 50-100, normale Einverständniserklärungfür 50€ Übelste Abzocke .... grrrrrr!

Bei einer mit bekannten Hochzeits- und Portraitfotografin hat ein „Anwalt“ angerufen und ihr erklärt, sie müsse entweder ihre Webseite löschen oder er würde sie am 25.5. verklagen. Sie könne ihn aber auch für einen vierstelligen Betrag engagieren, um DSGVO -sicher zu sein.

Es gibt einfach zu viele üble Gestalten, die jeden Anlass nutzen, um andere auszunehmen.


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Auf Facebook werden derzeit in den Kommentaren unter Posts die z.B. die Panikmachseite von Herrn Riecke verlinken z.B. angeblich DSGVO-Sichere Musterverträge für Hochzeitsfotografe verkauft, für TFP Shootings sowie DSGVO-sichere Einverständniserklärungen für Urlaubsfotos. Die Hochzeitsverträge für 70-150€, TFP 50-100, normale Einverständniserklärungfür 50€ Übelste Abzocke .... grrrrrr!

Bei einer mit bekannten Hochzeits- und Portraitfotografin hat ein „Anwalt“ angerufen und ihr erklärt, sie müsse entweder ihre Webseite löschen oder er würde sie am 25.5. verklagen. Sie könne ihn aber auch für einen vierstelligen Betrag engagieren, um DSGVO -sicher zu sein.

Wenn dieser Herr Riecke und Kollegen. das so formulierte, wie es zusammengefasst hier geschildert wird, so würde das den Straftatbestand der Nötigung erfüllen - mindestens in der Schweiz wäre das so. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das in Deutschland gross anders wäre.

Wohlweislich hat der Droher gemäss Angaben dies lediglich telefonisch gemacht, was er zukünftig abstreiten wird und es als verrückte Erfindung abtun würde...

Eine Gegenklage wäre da prüfenswert...

Rolf


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Wenn dieser Herr Riecke und Kollegen. das so formulierte, wie es zusammengefasst hier geschildert wird, so würde das den Straftatbestand der Nötigung erfüllen - mindestens in der Schweiz wäre das so

Auch in Deutschland


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Hallo Sabine,

Danke. Hast wohl leider Recht, die üblen Gestalten sind überall. Aber das nun schon präventiv gedroht wird, ist wohl ein ganz neuer Ansatz :-(

Fallen denn nun alle vor dem 25.Mai aufgenommenen/veröffentlichten Bilder auch schon darunter ?

Wäre ja auch interessant ob öffentliche Kameraüberwachungen in Bussen und Bahnen oder Plätzen auch unter DSGVO fallen. Oder die neuen Geschwindigkeits/Rotlichtüberwachungskameras. Oder Mautkameras. Die sind doch bestimmt auch alle schon mit digitalen Chips und Speichermedien ausgerüstet ;-)

Gruß Uwe


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Das Land Rheinland-Pfalz, das vermutlich - ich muss das Wort hier ausnahmsweise mal steigern - am pleitesten unter den Bundesländern ist und schon den meisten Brunnen in der Hauptstadt aus Spargründen das Wasser abgedreht hat, hat anfang des Jahres 18 neue Vollzeitstellen in der Datenschutzbehörde geschaffen, um der DSGVO halbwegs gerecht zu werden.

Fändest Du es okay, wenn ich deshalb auch lieber in Bayern anrufe?

Sonst brauchen die in Mainz vielleicht noch mehr Personal und müssen ausgleichend eventuell die Straßenlaternen abschalten ;)


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Auf Facebook werden derzeit in den Kommentaren unter Posts die z.B. die Panikmachseitee verlinken z.B. angeblich DSGVO-Sichere Musterverträge für Hochzeitsfotografe verkauft, für TFP Shootings sowie DSGVO-sichere Einverständniserklärungen für Urlaubsfotos. Die Hochzeitsverträge für 70-150€, TFP 50-100, normale Einverständniserklärungfür 50€ Übelste Abzocke .... grrrrrr!

Bei einer mit bekannten Hochzeits- und Portraitfotografin hat ein „Anwalt“ angerufen und ihr erklärt, sie müsse entweder ihre Webseite löschen oder er würde sie am 25.5. verklagen. Sie könne ihn aber auch für einen vierstelligen Betrag engagieren, um DSGVO -sicher zu sein.

Wenn dieser Herr XXX und Kollegen. das so formulierte, wie es zusammengefasst hier geschildert wird, so würde das den Straftatbestand der Nötigung erfüllen - mindestens in der Schweiz wäre das so. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das in Deutschland gross anders wäre.

Wohlweislich hat der Droher gemäss Angaben dies lediglich telefonisch gemacht, was er zukünftig abstreiten wird und es als verrückte Erfindung abtun würde...

Eine Gegenklage wäre da prüfenswert...

Rolf

Der Herr Anwalt selbst macht das natürlich nicht und wenn das so rüber kam, war das unbeabsichtigt. Aber Beiträge wie der seine werden von anderen als Vorwand für derartige unseriöse Angebote missbraucht.

Was uns heutzutage am meisten beeinflusst ist - leider - die Angst. Im Fall der DSGVO kann man mit dem Verbreiten größtenteils unbegründeter Angst leider auch sehr gut verdienen.


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Hallo Sabine,

Danke. Hast wohl leider Recht, die üblen Gestalten sind überall. Aber das nun schon präventiv gedroht wird, ist wohl ein ganz neuer Ansatz :-(

Fallen denn nun alle vor dem 25.Mai aufgenommenen/veröffentlichten Bilder auch schon darunter ?

Wäre ja auch interessant ob öffentliche Kameraüberwachungen in Bussen und Bahnen oder Plätzen auch unter DSGVO fallen. Oder die neuen Geschwindigkeits/Rotlichtüberwachungskameras. Oder Mautkameras. Die sind doch bestimmt auch alle schon mit digitalen Chips und Speichermedien ausgerüstet ;-)

Gruß Uwe

Deine privat aufgenommenen Bilder, z.B. aus dem Urlaub oder von Familienfeiern oder Festen im Freundeskreis fallen sowieso nicht darunter, da die DSGVO das sogar explizit ausschließt.

Als Berufsfotograf hast Du entweder einen Auftrag oder Du fotografierst für allgemeines Interesse (Reportage) oder aus Eigeninteresse (Kunst) dass dem Interesse der abgebildeten Person überwiegt. Es gibt noch andere Gründe, die das Sammeln personenbezogener Daten erlauben, die persönliche Einwilligung ist nur einer davon und es reicht ein Grund aus.

Nutzt Du als Hobbyfotograf auf Deiner Webseite als „kommerziell verwendbar“ eingestufte Techniken wie Cookies, Tracking, Affiliate Links oder den berühmten Facebook Button, dann brauchst Du eine Datenschutzerklärung auf der Webseite, in der Du alles beschreibst, was Du an Daten sammelst.

Videoüberwachung ist streng geregelt, darf aber zur Verbrechensvermeidung .... stattfinden.

Analoge Fotos, Unterlagen auf Papier .... unterliegen ebenfalls der DSGVO, nicht alle schützenswerten Daten sind digital.

„Achtung, das ist keine Rechtsberatung sondern nur meine Meinung zur DSGVO“


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Schwieriger wird es mit der Sportfotografie sein, wobei ich darauf achten muss, keinen unbeteiligten ins Bild zu kriegen.

Auf KB umsteigen ;)

Ein guter Ansatz ;-)

Es gab in den 90ern mal ein Gesetz, nachdem alle PCs auf elektromagnetische Strahlung untersucht werden sollten. Man konnte sogar selbst für einige Zehntausend DM enstprechende Labore erwerben. Ein Wahnsinns-Hype und Panik in der PC-Branche.

Diese Verordnung gilt sicher bis heute. Aber meines Wissens wurde nie jemand angeklagt und schon seit 20 Jahren kräht da kein Hahn mehr nach...

Wer schlau ist, verkauft seinen Kunden die Fotos "DSGVO-sicher" (natürlich ohne Gewähr) und nimmt 50€ extra.

Ist halt wie bei 9/11. Die einen werden panisch, die anderen kaufen Aktien. Leider war ich damals nicht so schlau und daher muss ich auf die eigene Karibik-Insel noch sparen.


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1. bis 4. können ohne die Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden,

Das war bisher so im KUG geregelt und genau das wird ab dem 25.05. nicht mehr so sein, da unser Gesetzgeber es bisher versäumt hat, das KUG auch weiterhin wie bisher anzuwenden. Der Verlag C.H. Beck wird sicherlich an irgendeiner Stelle einen Haftungsausschluss formuliert haben, um jegliches Risiko seinerseits aufgrund von Fehlinformation auszuschließen. :-)

Bei aller Liebe muss es sich dann aber auch um Kunst handeln.

Das schließt Hobby-Fotografie zu 100% genau so aus wie Hochzeiten. Und auch von Journalisten kommt für gewöhnlich nichts, was der Kunst zuzuordnen ist. Wenn überhaupt, dann bestenfalls so Sachen wie "World-Press-Award".

Aber das war auch vorher schon so.

Und die Lösung kann so einfach sein: https://www.express.de/news/panorama/wirbel-um-party-outfit-amazon-bot--sexy-burka--an---nutzer-beschimpfen-online-riesen-24872950


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Hatten wir dies schon?:

➡️ Aufatmen für alle Fotografen ⬅️

Eine Stellungnahme zur DGSVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums.

"Sehr geehrter Herr X....,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen. Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Regina Krahforst

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat - Bürgerservice - E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de www.bmi.bund.de www.115.de

Foto: Hamann La | Instagram: @hamann_la


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