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Olympus Promo-Artikel: keine Garantie u. keinen Nachweis


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vor 5 Minuten schrieb ak.lenswork:

Wobei sich die Gewährleistungspflicht des Herstellers auch nur auf den ERSTkäufer bezieht! 

Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf Verkäufer und Käufer (wobei der Verkäufer auch der Hersteller sein kann).

Nur benutzt Olympus beide Begriffe nach Lust und Laune synonym (auch auf Dokumenten, wie der Garantiekarte).

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vor 19 Minuten schrieb ak.lenswork:

Mal zur Klarstellung: Olympus (oder irgendein anderer Hersteller) "gewährt" die Gewährleistung nicht freiwillig

Natürlich gewährt Olympus die Gewährleitstung, denn bei einer unentgeltliche Zuwendung (§ 516 Abs.1 BGB) haftet der Zuwender für Sachmängel nur bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels (§ 524 Abs.1 BGB). 

Kaufe ich eine Kamera und erhalte einen Rucksack oder Akku dazu ist es eben eine Zuwendung.
Kauft man die Kamera und bekommt kostenfrei, also ohne Mehrkosten des normalen Verkaufspreises der Kamera ein Objektiv oder einen Akkugriff dazu verhält es sich genauso.  Nur im Falle eines Aufpreises ist das Angebot als Bundle zu betrachten und würde dann komplett unter die  gestzliche Gewährleistung fallen , welche natürlich 2 Jahre beträgt, 6 Monate davon vor Beweislastumkehr.

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Wie schon mehrfach hier erwähnt nutzt Olympus beide Begriffe und meint das Gleiche. Also ich habe da keine Zweifel, dass Olympus auch für wertigere Promo-Artikel die volle Garantie/Gewährleistung wie für sonstige gekaufte Kameras und Objektive erbringt und erbringen wird.

Diese ganze, nun wieder aufgewärmte und in meinen Augen überflüssige Diskussion ist ja lediglich auf einen Blogeintrag von Reinhard Wagner zurückzuführen, der sich schlüssig in die Reihe seiner diversen launigen Beiträge der letzten Monate einfügt und die letztlich aus meiner Sicht leider auch auf eine gewisse Entfremdung Reinhard Wagners von Olympus schließen lassen.

bearbeitet von wolfcgn
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vor 52 Minuten schrieb jsc0852:

Natürlich gewährt Olympus die Gewährleitstung, denn bei einer unentgeltliche Zuwendung (§ 516 Abs.1 BGB) haftet der Zuwender für Sachmängel nur bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels (§ 524 Abs.1 BGB). 

Kaufe ich eine Kamera und erhalte einen Rucksack oder Akku dazu ist es eben eine Zuwendung.
Kauft man die Kamera und bekommt kostenfrei, also ohne Mehrkosten des normalen Verkaufspreises der Kamera ein Objektiv oder einen Akkugriff dazu verhält es sich genauso.  Nur im Falle eines Aufpreises ist das Angebot als Bundle zu betrachten und würde dann komplett unter die  gestzliche Gewährleistung fallen , welche natürlich 2 Jahre beträgt, 6 Monate davon vor Beweislastumkehr.

Ich bin mir da nicht sicher, ob es sich um eine Zuwendung nach $516 Abs.1 BGB handelt. Denn denn Voraussetzung für die Teilnahme an der Promoaktion ist ja erstmal der Kauf eines Produktes.

(Siehe auch http://www.juraexamen.info/die-schenkung-ein-grundlagenbeitrag/ 2.b) Unentgeltlichkeit "Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ist anzunehmen, wenn die Schenkung unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt.". In diesem Fall war die Gegenleistung der Kauf des Produktes.)

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vor einer Stunde schrieb wolfcgn:

Diese ganze, nun wieder aufgewärmte und in meinen Augen überflüssige Diskussion ist ja lediglich auf einen Blogeintrag von Reinhard Wagner zurückzuführen, der sich schlüssig in die Reihe seiner diversen launigen Beiträge der letzten Monate einfügt und die letztlich aus meiner Sicht leider auch auf eine gewisse Entfremdung Reinhard Wagners von Olympus schließen lassen.

Dass die Leute darüber reden, zeigt ja, daß hier noch ein Informationsbedarf besteht und diese Diskussion somit nicht überflüssig ist.

Auch wenn Du keine Zweifel am Handeln von Olympus hast - wenn es keine Rechtsgrundlage dafür geben sollte, dann muß nur morgen bei Olympus jemand einen schlechten Quartalsbericht erhalten, eine entsprechende Anweisung geben und ab da ist alles anders. Sowas gab es in der Industrie ja schon öfter.

bearbeitet von elwoody
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vor 2 Stunden schrieb jsc0852:

Wenn Olympus bei Promo-Artikeln die Gewährleistung gewährt, ist das besser als nichts. 

Es hilft kein Schönreden. Wenn ich einen verkaufsfördernden Promotionsartikel erhalte, erwarte ich, dass er bzgl. der "sekundären" Leistungen des Herstellers (u.a. Garantie, Gewährleistung) genauso behandelt wird, wie ein normal von mir gekaufter Artikel. Sonst ist das Augenwischerei.

Ich gehe auch davon aus, dass Olympus das genauso auch meint, nur schaffen sie es nicht, sich klar und eindeutig auszudrücken und ggf. auch zu handeln.

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vor 31 Minuten schrieb elwoody:

Ich bin mir da nicht sicher, ob es sich um eine Zuwendung nach $516 Abs.1 BGB handelt. Denn denn Voraussetzung für die Teilnahme an der Promoaktion ist ja erstmal der Kauf eines Produktes.

(Siehe auch http://www.juraexamen.info/die-schenkung-ein-grundlagenbeitrag/ 2.b) Unentgeltlichkeit "Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ist anzunehmen, wenn die Schenkung unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt.". In diesem Fall war die Gegenleistung der Kauf des Produktes.)

Wir können uns ja hier ein wenig mit Jura beschäftigen und so versuchen, die mitlesenden Olympianer in die (für uns) beste Richtung zu bewegen 🧐. Denn wie @tgutgu schrieb "Ich gehe auch davon aus, dass Olympus das genauso auch meint, nur schaffen sie es nicht, sich klar und eindeutig auszudrücken und ggf. auch zu handeln."

Alternativ kann ich hier ein Urteil des BGH anführen, 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 dessen amtlicher Leitsatz lautet:
"Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden". 

 

bearbeitet von jsc0852
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@jsc0852 Zum Jura: ne, da mag ich mich nicht mit beschäftigen. Das ist nicht mein Fachgebiet, da es nicht meinen Neigungen entspricht. Von daher möchte ich das jetzt auch nicht weiter vertiefen (nicht daß hier noch jemand glaubt, da würde ein Jurist Rechtsberatungen im Forum machen). 😄

Aber vielleicht inspiriert der Thread hier ja wirklich ein paar Olympianer, in den Angeboten für mehr Klarheit zu sorgen. 😉

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  • 10 months later...

Zu diesem (von uns eher theoretisch) diskutierten Thema kann ich eine Praxiserfahrung beitragen.

An meinem  Batteriegriff aus der "2019 Sommer Promo" begann sich die Belederung zu lösen. Ich habe diesen zur Garantie-Reparatur angemeldet und habe ihn am 23. Feb eingeschickt. Wie vom Olympus seinerzeit empfohlen, mit einer Kopie des Mailsverkehrs zur Garantiediskussion, sowie dem Lieferschein von GLS.

Am 9. März bekam ich eine Mail vom OMDS Service:

Zitat

Ihre Ausrüstung ist sicher in unserer Serviceeinrichtung angekommen, wurde jedoch ohne Kopie / Scan / Bild Ihres ursprünglichen Kaufbelegs empfangen.

Für Garantieansprüche benötigen wir eine Kopie des Kaufbelegs eines autorisierten Händlers, der nicht älter als zwei Jahre ist.

Ich dachte, ohje bei Olympus hätte das noch funktioniert, OMDS führt diese Kulanz wohl nicht weiter.

Ich habe per Mailantwort den ganzen Sachverhalt nochmal geschildert und die mir vorliegenden Dokumente beigefügt.
Noch am gleich Abend kam die Nachricht, daß "mein Gerät  im Olympus Repair Center angekommen ist, und ich informiert werde, sobald die Reparatur abgeschlossen ist und das Gerät an mich zurückgeschickt wird".

Heute kam der reparierte Griff mit der Post 👍

(zwar ohne vorherige Benachrichtigung, aber ich will ja nicht kleinlich sein 😉)

 

bearbeitet von Karsten
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