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Die OM System Community
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Olympus neuen Nutzungsbedingungen ???????


boehboeh

Empfohlene Beiträge

Die Zusteller arbeiten schon seit Jahren in einem rollierenden System und damit in wechselnden Zustellgebieten. 

Für durchschnittlich ca 2300- 2500 € Brutto werden sich die wenigsten Gedanken um Neuanschaffungen im größeren Stil machen können.

Herbert Grönemeyer sang schon, ich Kauf mir was, kaufen macht soviel Spaß, ich könnte ständig kaufen gehen, kaufen ist wunderschön.......

https://www.stern.de/wirtschaft/job/dhl--was-verdient-eigentlich-ein-paketbote-von-dhl--7541772.html

https://www.dpdhl.com/de/presse/pressemitteilungen/2020/paketrekord-2019-schon-erreicht-was-dhl-kunden-beim-weihnachtsversand-beachten-sollten.html

https://www.dhl.de/de/privatkunden/kampagnenseiten/coronavirus.html

https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/gesundheit-dresden-paket-und-postboten-haeufiger-krank-als-andere-berufe-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-201117-99-363461

Aber das Thema der vermeintlichen unzuverlässigen Zusteller hatten wir schon in einem anderen Thread. 

Andere bleiben schon Zuhause wenn nur der Babysitter vom Wellensittich krank ist.

 

 

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vor 9 Stunden schrieb systemcam-neu:

Nein durch den Kauf allein noch nicht. Der Hersteller weiß noch nicht mal das du überhaupt seine Kamera gekauft hast und kann deshalb auch nicht seinen Vertragspartner kennen. Zustande kommt er frühestens wenn du einen Garantiefall anmeldest oder das Produkt bei ihm registrierst. Dann kann er immer noch einen Kaufbeleg oder ähnliches verlangen. Kannst du den nicht nachweisen hast du evtl. ein Problem obwohl du die Kamera gekauft hast. Damit verbunden auch die Problematik bei Gebrauchtware. Was der Hersteller als Voraussetzung für seine freiwillige Garantieleistung fordert kann er frei bestimmen im Gegensatz zur gesetzlich geregelten Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer.  

Nein, ich bleibe dabei, das ist so nicht richtig, noch mal. Der Hersteller bietet und bewirbt sein Produkt mit einem Garantieversprechen und belegt dieses Versprechen durch seine Garantie-Erklärung. Dein Satz "Was der Hersteller als Voraussetzung für seine freiwillige Garantieleistung fordert kann er frei bestimmen" ist zwar richtig (teilweise), aber wir reden ja über eine bestehende bereits formulierte Garantie Erklärung welche in Form einer Garantiekarte/Schein dem Produkt im Normalfall schriftlich beiliegt, Kaufe ich ein Produkt mit zum Zeitpunkt des Kaufs noch gültiger Garantie habe ich mit dem Hersteller automatisch ein Vertragsverhältnis, dabei ist es vollkommen egal ob der Hersteller von mir weiß oder nicht oder ob ich mich bei ihm registriere oder nicht und es ist dann auch keine freiwillige Leistung des Herstellers mehr sondern eine zugesicherte Leistung die der Hersteller nachträglich (nach dem Kauf) nicht mehr einseitig ändern kann. Natürlich muss derjenige der die Garantie einlösen will,  in der Lage sein die Gültigkeit der Garantie nachzuweisen,  das gleiche gilt ja auch für die gesetzliche Gewährleistung, ist also kein besonderes Merkmal einer Garantie.

Ergänzend noch zu meinem (teilweise). Die Bestimmungen zur Gültigkeit einer (seiner) Garantie kann der Hersteller im Prinzip frei gestalten, soweit richtig, allerdings muss er natürlich aufpassen, dass er dabei nicht gegen geltende Wettbewerbsregeln verstößt. Also beispielsweise werbewirksam seine großzügige Garantie Regelung anpreist und diese aber über kleingedrucktes irgendwo in den AGB`s durch überraschende und/oder unzulässige Klauseln faktisch wieder ausschließt. 

bearbeitet von Hobbyfotograf
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vor 2 Stunden schrieb Hobbyfotograf:

Nein, ich bleibe dabei, das ist so nicht richtig, noch mal. Der Hersteller bietet und bewirbt sein Produkt mit einem Garantieversprechen und belegt dieses Versprechen durch seine Garantie-Erklärung. Dein Satz "Was der Hersteller als Voraussetzung für seine freiwillige Garantieleistung fordert kann er frei bestimmen" ist zwar richtig (teilweise), aber wir reden ja über eine bestehende bereits formulierte Garantie Erklärung welche in Form einer Garantiekarte/Schein dem Produkt im Normalfall schriftlich beiliegt, Kaufe ich ein Produkt mit zum Zeitpunkt des Kaufs noch gültiger Garantie habe ich mit dem Hersteller automatisch ein Vertragsverhältnis, dabei ist es vollkommen egal ob der Hersteller von mir weiß oder nicht oder ob ich mich bei ihm registriere oder nicht und es ist dann auch keine freiwillige Leistung des Herstellers mehr sondern eine zugesicherte Leistung die der Hersteller nachträglich (nach dem Kauf) nicht mehr einseitig ändern kann. Natürlich muss derjenige der die Garantie einlösen will,  in der Lage sein die Gültigkeit der Garantie nachzuweisen,  das gleiche gilt ja auch für die gesetzliche Gewährleistung, ist also kein besonderes Merkmal einer Garantie.

Ergänzend noch zu meinem (teilweise). Die Bestimmungen zur Gültigkeit einer (seiner) Garantie kann der Hersteller im Prinzip frei gestalten, soweit richtig, allerdings muss er natürlich aufpassen, dass er dabei nicht gegen geltende Wettbewerbsregeln verstößt. Also beispielsweise werbewirksam seine großzügige Garantie Regelung anpreist und diese aber über kleingedrucktes irgendwo in den AGB`s durch überraschende und/oder unzulässige Klauseln faktisch wieder ausschließt. 

Ich glaube, du beschreibst hier dein Recht auf eine Leistung, nämlich auf die zugesicherte Garantieleistung.
Dem liegt kein Vertrag zu Grunde. Ein Vertrag ist grob gesprochen eine gegenseitig geäußerte/kommunizierte Willensübereinstimmung. Hier wäre diese zwischen Hersteller und Käufer erforderlich um einen Vertrag zu begründen.
Beispiel: "Bitte eine Tüte Eis ...", der Eismann füllt das Stanitzel. Der Vertrag ist geschlossen.
Bei deinem Beispiel wissen Käufer und Verkäufer (noch) nichts von einander und haben daher keine Willensübereinstimmung kommuniziert.

bearbeitet von king kong
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Es ging ja eigentlich um eine Geschäftsbeziehung. Das muss man nicht mal rechtlich sehen. Wenn mir Olympus eine Garantie für ein Produkt zusagt, so fasse ich dies als Eigenschaft des Produktes auf. Da das Produkt von einem Hersteller kommt, habe ich insofern eine Beziehung, dass ich erwarten kann, dass der Hersteller die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, dass ich die zugesagten Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann.

Ich habe z.B. auch mit meinem Klempner eine Geschäftsbeziehung (d.h. ich bin Kunde) auch wenn ich derzeit keinen laufenden Vertrag habe.

bearbeitet von tgutgu
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Ihr redet vehement aneinander vorbei, dabei ist es ganz einfach:

Es gibt rechtlich keinen Vertrag zwischen Hersteller und Kunde. Schluss aus.

Deutschem/internationalem Recht und auch den Gesetzen der Logik folgend, müssen Vertragspartner sich gegenseitig bekannt sein, Egal ob Mietvertrag, Ausbildungsvertrag oder Kaufvertrag oder sonst irgendwelche Verträge. 

Der Vertrag (auch der Gewährleistungsvertrag) kann nur zwischen Kunde und Verkäufer entstehen, nur diese haben Ihren gegenseitigen Willen bekundet. BGB §433 Es gibt ja auch Fälle, wo Kameras aufgrund den Vertragspartnern bekannte Mängel günstiger verkauft werden. Der Verkäufer kann auch Haftungen ausschließen, all das kann und muss dem Hersteller gar nicht bekannt sein.

Ganz grob gesagt: Der Verkäufer geht die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, (Garantie). Denn er hat den Vertrag abgeschlossen.

Praktisch tritt der Hersteller im Garantiefall sehr wohl, aber als Vertragspartner des Händlers in die Fußstapfen der vertraglichen Leistungen des Händlers. Genauer: Wenn ein Mangel auftaucht, den der Verkäufer nicht selbst beheben kann. Beispiel: in einem Fotogeschäft gekauft, kann ein Mangel auch vom Geschäft behoben werden, in bestimmten Fällen auch ohne, das die Herstellergarantie erlischt. Der Verkäufer entscheidet also, ob er den Mangel selbst behebt oder den Hersteller damit beauftragt. Die Garantie kann aber auch vorzeitig erlöschen.

Wenn ich meine Kamera also direkt zu Olympus sende, ist das rechtlich  eigentlich falsch. Kann aber von Händler und Hersteller geduldet werden. Vor allem, wenn es im Ergebnis allen drei Parteien Vorteile verschafft. Muss aber nicht geduldet werden und schon gar nicht ist es ein Vorgang, der aufgrund einer Geschäftsbeziehung erfolgt. Deswegen müssen z. B. die Kaufbelege weitergereicht werden, damit der Hersteller den Garantie-/ Gewährleistungsfall prüfen kann. Der Hersteller ist ja andererseits der einzige, der bestimmte Garantieleistungen ausführen kann oder sogar muss. Daher ist diese Diskussion im Ergebnis überflüssig. Dennoch sollte man die Hintergründe schon beim Lutscherkauf kennen.

Eine Geschäftsverbindung mit dem Hersteller meiner Kameras entsteht erst, wenn Olympus dann einen Vertrag mit mir schließt. Ups, OMDS.

Ich mag mir gar nicht vorstellen, was mit Gewährleistungsansprüchen passiert, wenn demnächst ein Kamerahersteller ohne Nachfolger pleite geht. 

bearbeitet von dpa
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vor 33 Minuten schrieb dpa:

Ihr redet vehement aneinander vorbei, dabei ist es ganz einfach:

Es gibt rechtlich keinen Vertrag zwischen Hersteller und Kunde. Schluss aus.

Deutschem/internationalem Recht und auch den Gesetzen der Logik folgend, müssen Vertragspartner sich gegenseitig bekannt sein, Egal ob Mietvertrag, Ausbildungsvertrag oder Kaufvertrag oder sonst irgendwelche Verträge. 

Der Vertrag (auch der Gewährleistungsvertrag) kann nur zwischen Kunde und Verkäufer entstehen, nur diese haben Ihren gegenseitigen Willen bekundet. BGB §433 Es gibt ja auch Fälle, wo Kameras aufgrund den Vertragspartnern bekannte Mängel günstiger verkauft werden. Der Verkäufer kann auch Haftungen ausschließen, all das kann und muss dem Hersteller gar nicht bekannt sein.

Ganz grob gesagt: Der Verkäufer geht die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, (Garantie). Denn er hat den Vertrag abgeschlossen.

Praktisch tritt der Hersteller im Garantiefall sehr wohl, aber als Vertragspartner des Händlers in die Fußstapfen der vertraglichen Leistungen des Händlers. Genauer: Wenn ein Mangel auftaucht, den der Verkäufer nicht selbst beheben kann. Beispiel: in einem Fotogeschäft gekauft, kann ein Mangel auch vom Geschäft behoben werden, in bestimmten Fällen auch ohne, das die Herstellergarantie erlischt. Der Verkäufer entscheidet also, ob er den Mangel selbst behebt oder den Hersteller damit beauftragt. Die Garantie kann aber auch vorzeitig erlöschen.

Wenn ich meine Kamera also direkt zu Olympus sende, ist das rechtlich  eigentlich falsch. Kann aber von Händler und Hersteller geduldet werden. Vor allem, wenn es im Ergebnis allen drei Parteien Vorteile verschafft. Muss aber nicht geduldet werden und schon gar nicht ist es ein Vorgang, der aufgrund einer Geschäftsbeziehung erfolgt. Deswegen müssen z. B. die Kaufbelege weitergereicht werden, damit der Hersteller den Garantie-/ Gewährleistungsfall prüfen kann. Der Hersteller ist ja andererseits der einzige, der bestimmte Garantieleistungen ausführen kann oder sogar muss. Daher ist diese Diskussion im Ergebnis überflüssig. Dennoch sollte man die Hintergründe schon beim Lutscherkauf kennen.

Eine Geschäftsverbindung mit dem Hersteller meiner Kameras entsteht erst, wenn Olympus dann einen Vertrag mit mir schließt. Ups, OMDS.

Ich mag mir gar nicht vorstellen, was mit Gewährleistungsansprüchen passiert, wenn demnächst ein Kamerahersteller ohne Nachfolger pleite geht. 

Google doch einfach mal den Begriff Herstellergarantie und lese nach was dazu kompetente Rechtsanwälte schreiben, bevor du weiterhin einfach unrichtige Dinge behauptest. Es gibt dazu massenhaft Seiten.  da kannst du dich vermutlich wochenlang beschäftigen. Aber, ich vergas die haben ja alle nicht recht, denn recht hast ja du "Schluss aus"

Ich zitiere hier nur mal die erste beliebige Seite die aufgemacht hat, nachdem ich eben Herstellergarantie gegoogelt habe. Die Seite ist verfasst von  Rechtsanwalt Christian D. Franz Rechtsanwaltskanzlei Franz, Sitz in Frankfurt am Main Er schreibt auf seiner Seite "Bei vielen Kaufverträgen besteht eine Garantie durch den Hersteller. Hierbei handelt es sich um einen selbstständigen Garantievertrag mit dem Hersteller der gekauften Sache. Ob eine Herstellergarantie besteht, erkennt der Käufer durch die Unterlagen, die ihm beim Kauf übergeben wurden. Bei kleineren Produkten findet sich häufig eine Garantiekarte in der Verpackung." Meinerseits ist dem nichts mehr hinzuzufügen, ich musste das auch nicht googeln ich wusste das schon vorher.  Aber ich ahne, du weißt es besser Schluss aus.

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Alles was ich geschrieben habe widerspricht weder der Garantie durch den Hersteller noch der Garantiekarte. Ich bezog mich auf den Vertrag

vor 7 Minuten schrieb Hobbyfotograf:

Aber, ich vergas die haben ja alle nicht recht, denn recht hast ja du "Schluss aus"

Entschuldige vielmals wenn das so rübergekommen ist, ich habe nicht recht, darum geht's gar nicht. 

vor einer Stunde schrieb dpa:

Ihr redet vehement aneinander vorbei,

Dann macht halt einfach weiter. Entschuldigen Sie die Störung.

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vor 1 Stunde schrieb dpa:

Ihr redet vehement aneinander vorbei, dabei ist es ganz einfach:

Es gibt rechtlich keinen Vertrag zwischen Hersteller und Kunde. Schluss aus.

Deutschem/internationalem Recht und auch den Gesetzen der Logik folgend, müssen Vertragspartner sich gegenseitig bekannt sein, Egal ob Mietvertrag, Ausbildungsvertrag oder Kaufvertrag oder sonst irgendwelche Verträge. 

Der Vertrag (auch der Gewährleistungsvertrag) kann nur zwischen Kunde und Verkäufer entstehen, nur diese haben Ihren gegenseitigen Willen bekundet. BGB §433 Es gibt ja auch Fälle, wo Kameras aufgrund den Vertragspartnern bekannte Mängel günstiger verkauft werden. Der Verkäufer kann auch Haftungen ausschließen, all das kann und muss dem Hersteller gar nicht bekannt sein.

Ganz grob gesagt: Der Verkäufer geht die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, (Garantie). Denn er hat den Vertrag abgeschlossen.

Praktisch tritt der Hersteller im Garantiefall sehr wohl, aber als Vertragspartner des Händlers in die Fußstapfen der vertraglichen Leistungen des Händlers. Genauer: Wenn ein Mangel auftaucht, den der Verkäufer nicht selbst beheben kann. Beispiel: in einem Fotogeschäft gekauft, kann ein Mangel auch vom Geschäft behoben werden, in bestimmten Fällen auch ohne, das die Herstellergarantie erlischt. Der Verkäufer entscheidet also, ob er den Mangel selbst behebt oder den Hersteller damit beauftragt. Die Garantie kann aber auch vorzeitig erlöschen.

Wenn ich meine Kamera also direkt zu Olympus sende, ist das rechtlich  eigentlich falsch. Kann aber von Händler und Hersteller geduldet werden. Vor allem, wenn es im Ergebnis allen drei Parteien Vorteile verschafft. Muss aber nicht geduldet werden und schon gar nicht ist es ein Vorgang, der aufgrund einer Geschäftsbeziehung erfolgt. Deswegen müssen z. B. die Kaufbelege weitergereicht werden, damit der Hersteller den Garantie-/ Gewährleistungsfall prüfen kann. Der Hersteller ist ja andererseits der einzige, der bestimmte Garantieleistungen ausführen kann oder sogar muss. Daher ist diese Diskussion im Ergebnis überflüssig. Dennoch sollte man die Hintergründe schon beim Lutscherkauf kennen.

Eine Geschäftsverbindung mit dem Hersteller meiner Kameras entsteht erst, wenn Olympus dann einen Vertrag mit mir schließt. Ups, OMDS.

Ich mag mir gar nicht vorstellen, was mit Gewährleistungsansprüchen passiert, wenn demnächst ein Kamerahersteller ohne Nachfolger pleite geht. 

Diese Deutung ist rein rechtlich und das war überhaupt nicht das Thema. Eine Geschäftsbeziehung ist für mich nicht rein rechtlicher Natur, Du schreibst von vertraglichen Beziehungen. Aber allein dadurch dass Olympus über seinen Shop auch als Händler auftritt, verwischt sich die Argumentation. Im Übrigen empfiehlt Olympus selbst die Reparaturen nicht über den Einzelhändler sondern direkt über das Olympusportal durchzuführen.

Olympus verpflichtet sich über seine Garantiebedingungen, welche auf seinen Webseiten und in der Produktverpackung dokumentiert sind. Diese stellen ein bindendes Leistungsversprechen von Olympus dar, genauso wie bestimmte Produkteigenschaften. Dieses Versprechen erwerbe ich zusammen mit dem Produkt als Käufer und stellen zusammen mit dem Produkt das gekaufte Paket dar. Das Leistungsversprechen ist zudem Teil der Preiskalkulation. Das ich bis zum Garantiefall praktisch nichts mit Olympus zu tun habe, sondern nur mit dem Händler ist doch etwas praxisfremd.

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Zum letzten Mal:  Was du da beschreibst, was auf der Verpackung steht usw. das begründet deine Rechte. Deswegen habt ihr - der Hersteller und du - noch lange kein Geschäft miteinander getätigt und schon gar keine Beziehung, ob geschäftlicher oder sonstiger Art. Ausser du kaufst direkt beim Hersteller. Beziehung heißt, dass man miteinander zu tun hat. Und der Hersteller hat mit dir (noch) nichts zu tun - es besteht keine deinerseitige Kommunikation Richtung Hersteller.

bearbeitet von king kong
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vor 5 Minuten schrieb tgutgu:

Selbstverständlich habe ich als Käufer mit Olympus etwas zu tun

Ja, du oder andere Käufer sind dann Inhaber, Besitzer, Nutzer einer Olympuskamera und können sich diese mit dem mitgelieferten Gurt umhängen. Das war es aber schon. Geschäftlich bist du zuerst an den Verkäufer gebunden, innerhalb der Gewährleistung ebenfalls. Rechtlich hättest du Ansprüche gegenüber Olympus eben auf Grund der Garantiezusage. Bis zum Garantiefall bist du weder eine geschäftliche noch sonstige Beziehung zum Hersteller eingegangen. Diese bedarf eben auch einer wechselseitigen Willensbekundung, wenn du einen Garantiefall meldest und Olympus diesen annimmt, dann ist die geschäftliche Beziehung geschlossen. Schlussendlich könnte Olympus dein Garantiebegehren auch ablehnen, wäre nicht schön aber möglich. 

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Am 29.1.2021 um 15:45 schrieb jsc0852:

Ja, du oder andere Käufer sind dann Inhaber, Besitzer, Nutzer einer Olympuskamera und können sich diese mit dem mitgelieferten Gurt umhängen. Das war es aber schon. Geschäftlich bist du zuerst an den Verkäufer gebunden, innerhalb der Gewährleistung ebenfalls. Rechtlich hättest du Ansprüche gegenüber Olympus eben auf Grund der Garantiezusage. Bis zum Garantiefall bist du weder eine geschäftliche noch sonstige Beziehung zum Hersteller eingegangen. Diese bedarf eben auch einer wechselseitigen Willensbekundung, wenn du einen Garantiefall meldest und Olympus diesen annimmt, dann ist die geschäftliche Beziehung geschlossen. Schlussendlich könnte Olympus dein Garantiebegehren auch ablehnen, wäre nicht schön aber möglich. 

Ich finde es schon bemerkenswert, wie du den Text des von mir zitierten Rechtsanwaltes komplett ignorierst. Da steht eindeutig, selbständiger Garantievertrag mit dem Hersteller, oder hast du das versehentlich überlesen? Oder bist du selbst Jurist und weist es einfach besser? Rechtsanwalt Frank und alle anderen Anwälte die ich kurz gegoogelt haben schreiben übrigens unisono das Gleiche, insofern bin ich beruhigt bedeutet es doch, dass das was mir vor ca. 30 Jahren im ersten Seminar zum Thema Gewährleistung, Garantie beigebracht wurde heute immer noch gilt. Auch an dich der Tipp einfach mal Herstellergarantie googeln, lesen was dazu die Juristen schreiben und aufhören falsche persönliche Einschätzungen, die mit der tatsächlichen Rechtslage nichts zu tun haben weiter zu behaupten. Ich könnte, auch noch ausgiebig auf die Möglichkeiten eingehen, wie eine gültige wechselseitige Willenserklärungen zustande kommen kann, aber ich mag nicht, du kennst dich damit ja offensichtlich bestens aus. Ab jetzt halte ich mich raus und werde auch nicht mehr einsteigen, merke schon was los ist, werde zukünftig generell um solche Themen einen weiten Bogen machen das leben ist zu kurz, nutze meine Restzeit lieber für sinnvolles z.B. fotografieren.

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Der "Garantievertrag" kommt erst mit der Annahme durch den Kunden zustande, also wenn der Kunde das Garantieversprechen des Herstellers annimmt. Der bloße Kauf des Produktes führt nicht per se zum Abschluss eines Garantievertrages zwischen Käufer und Hersteller. Das kann man übrigens so auch im Internet einwandfrei recherchieren.

Nimmt der Kunde dagegen sein gesetzliches Recht auf Gewährleistung in Anspruch, so muss der Händler bei bestehendem Anspruch für Abhilfe sorgen - z.B. durch Umtausch, Reparatur durch einen vom Hersteller anerkannten Servicepartner. Oder halt auch durch Weiterleitung des defekten Produkts an den Hersteller...

Also ich finde es schön, dass jeder auf seine Art irgendwie Recht hat - das ist hier bei diesem Thema ja wohl besonders wichtig... 😉

Viele Grüße

Wolfgang

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https://www.olympus.de/ Kamera & Audio:

Die Produktsparten Kameras, Audio-Recorder und Ferngläser befinden sich nicht mehr im Besitz der Olympus Corporation bzw. werden nicht mehr von ihr geleitet und gehören nicht mehr zum Produktportfolio des Unternehmens. Diese Produktsparten wurden im Januar 2021 an OM Digital Solutions übertragen und werden seitdem von diesem Unternehmen vermarktet, verkauft und vertrieben.

Unter den Umständen verstehe ich gar nicht, warum man auf einen selbstständigen Garantievertrag mit dem Hersteller Olympus pocht. Da wäre man ja gelackmeiert!

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vor 54 Minuten schrieb wolfcgn:

Also ich finde es schön, dass jeder auf seine Art irgendwie Recht hat - das ist hier bei diesem Thema ja wohl besonders wichtig... 😉

da stimme ich dir zu 🙂

Aus dem Grund wollte ich auf diese "Sternenkrieger-Debatte" nicht reagieren. Aber...

Hobbyfotograf hat es rechtlich zutreffend dargestellt. Mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen Käufer und Verkäufer kommt zeitgleich ein selbständiger Garantievertrag (§§ 241 ABs. 1, 311 Abs. 1 BGB) zwischen dem Käufer und dem Hersteller zustande. Dieser Vertrag ist im BGB nicht speziell geregelt. Auf Grund der sich aus dem GG ergebenden Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist dies aber zulässig. Zutreffend ist, dass ein Vertrag zwei übereinstimmende Willenserklärungen, also ein Angebot und die Annahme des Angebotes bedarf. Das Angebot folgt aus der dem Produkt beiliegenden Garantierkarte in Verbindung mit den im Falle von Olympus/OMDS auf der Homepage veröffentlichten Garantiebedingungen. Für die Annahme gilt in diesem Fall § 151 BGB, wonach der Vertrag durch die Annahme des Antrages zustande kommt, ohne dass die Annahme gegenüber dem Hersteller erklärt werden muss. Bei der Herstellergarantie verzichtet der Hersteller durch die Veröffentlichung der Garantiererklärung auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung durch den Käufer bzw. ist eine solche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten. Das Ganze ist rechtlich völlig unstreitig. Es gibt nach meiner Erinnerung noch nicht einmal eine abweichende Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder rechtswissenschaftlichen Literatur.

Viel wichtiger ist, dass die Inhalte des gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs gegenüber dem Verkäufer und des Garantieansrpuchs gegenüberüber dem Hersteller in der Regel unterschiedlich sind. Im Falle eines Sachmangels/Defekts sollte man sich daher genau überlegen, welchen Anspruch man geltend macht.

 

bearbeitet von VOly
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Wow. Wieder mal was dazugelernt. (Das das ganze höllisch kompliziert ist)... Danke für den Hinweis auf die Schuldverhältnisse. Von "Verträgen" ist aber eben auch in den zitierten Paragraphen nicht die Rede. Die Wirkung ist letztlich dieselbe, kommt aber anders zustande, nicht durch einen Vertrag. Das meinte ich mit aneinander vorbeireden.

bearbeitet von dpa
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vor 1 Stunde schrieb dpa:

Von "Verträgen" ist aber eben auch in den zitierten Paragraphen nicht die Rede. Die Wirkung ist letztlich dieselbe, kommt aber anders zustande, nicht durch einen Vertrag. Das meinte ich mit aneinander vorbeireden.

Nur kurz, ist zwar OT, aber du bist ja interessiert an der Thematik. Nach § 311 Abs. 1 BGB ist zur Begründung eines Schuldverhältnisses ein Vertrag erforderlich. Ein Schuldverhältnis, also das Recht von jemanden eine Leistung zu verlangen, entsteht durch Vertrag, einseitiges Rechtsgeschäft oder kraft gesetzlicher Regelung. In der Regel entsteht ein Schuldverhältnis rechtsgeschäftlich, grundsätzlich durch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (sog. Vertrag). Du wirst im BGB keine Legaldefinition von Vertrag finden, also was ein Vertrag ist und wie er zustande kommt. Bestimmte Vertragsarten sind ausdrücklich gesetzlich geregelt, z. B. der Kaufvertrag (§ 433 BGB), der Mietvertrag (§ 535 BGB), der Dienstvertrag (§ 611 BGB). In unserem Rechtssystem besteht jedoch Vertragsfreiheit, dies wird aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet. Das bedeutet, dass es über die gesetzlich konkret geregelten Vertragsarten auch andere, ungeregelte Arten geben kann, z. B. das Leasing oder auch Mischformen. Deshalb schrieb ich ja, dass die Herstellergarantie, der Garantievertrag, eine im BGB nicht konkret geregelte Vertragsart ist. Wie gesagt, gibt es keine Legaldefiniton des Vertrages im BGB. Wenn du dir aber im Inhaltsverzeichnis des BGB die Titelüberschrift des dritten Titels, des dritten Abschnitts, des ersten Buches anschaust (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html), liest du, dass diese "Vertrag" lautet. In diesem Titel findest du die Paragrafen 145 ff.. Dort findest du keinen Paragrafen, der die Überschrift "Vertrag" trägt (auch nicht im gesamten BGB). Du findest auch keine Überschrift, die "Angebot" bzw. "Antrag" oder "Annahme" lautet. Du findest aber z. B. den § 145 BGB, dessen Überschrift "Bindung an den Antrag" und den § 146 BGB, dessen Überschrift "Erlöschen des Antrags" lautet. Aus der Titelüberschrift "Vertrag" und den §§ 145 und 146 BGB folgt, dass ein Vertrag durch einen Antrag und die rechtzeitige Annahme des Antrages abgeschlossen wird. Der Garantievertrag (Herstellergarantie) kommt, durch Angebot und Annahme zustande.

Da ich in diesem Fotoforum keine Schuldrechtsvorlesung halten möchte, ende ich jetzt und ich hoffe, du glaubst mir.

 

bearbeitet von VOly
Änderung von § 147 in § 146 zur korrekten Darstellung
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vor einer Stunde schrieb VOly:

Zutreffend ist, dass ein Vertrag zwei übereinstimmende Willenserklärungen, also ein Angebot und die Annahme des Angebotes bedarf. Das Angebot folgt aus der dem Produkt beiliegenden Garantierkarte in Verbindung mit den im Falle von Olympus/OMDS auf der Homepage veröffentlichten Garantiebedingungen. Für die Annahme gilt in diesem Fall § 151 BGB, wonach der Vertrag durch die Annahme des Antrages zustande kommt, ohne dass die Annahme gegenüber dem Hersteller erklärt werden muss. Bei der Herstellergarantie verzichtet der Hersteller durch die Veröffentlichung der Garantiererklärung auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung durch den Käufer bzw. ist eine solche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten. Das Ganze ist rechtlich völlig unstreitig.

Vielen Dank für Deine detaillierten Ausführungen 🙂 . Da liege ich ja dem Grunde nach nicht so falsch, dass (in der Theorie) die Annahme des Angebotes durch den Kunden durch Inanspruchnahme der Leistung zustande kommt - von einer ausdrücklichen Annahmeerklärung hatte ich ja auch nichts geschrieben... 😉

Jedenfalls wissen wir jetzt mehr und hoffentlich ist diese teils unleidliche und verbissene Diskussion durch Deinen klärenden Beitrag nun auch beendet. Eigentlich ging es hier im Threat ja einmal um die unglückliche Mailaktion von OM Digital Solutions zwecks Anerkennung der neuen Nutzungsbedingungen...

Nochmals herzlichen Dank dafür und viele Grüße

Wolfgang

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