AZ "Mein Arbeitsplatz 1/2", Nr. 11, t.b.c.
A: Hohes Gericht, ich habe versprochen, einen Einblick in meine Arbeitsweise zu geben, damit auch
hier mein Beitrag zur Sicherheit des Hauses gewürdigt werden kann, ohne daß ich zuviele
sicherheitsrelevante Interna verrate. Wie bereits geschildert, erfordert dies von meiner Seite
erkennbar auch die Durchführung unpopulärer Maßnahmen ... Hier in diesem Fall ist es die
funktionsgerechte Ausformung meiner Ausguckposition auf der Heizung im Hintergrund - ich muß
meinen Job schließlich auch im Winter zuverlässig ausüben können.
G: Ich vermute, die Angeklagte meint damit ihre widernatürliche "vegetarische Ader"?
A: Nicht alles, was man beruflich leisten muß, macht Spaß/schmeckt - das unterstelle ich auch für den
strafrechtlichen Umgang mit kleinen Hunden?!
G: Das Bild, das die Angeklagte von ihrem Arbeitsplatz zeichnet, möchte ich doch etwas näher unter-
suchen. Ich finde, Spielmaterial (Bälle etc.) oder Schlafzimmerzubehör wie Kopfkissen sind doch nicht
wirklich mit einer Arbeitsplatzausstattung vereinbar?
A: Hohes Gericht, ich bin aufgrund meines jugendlichen Alters (11W) zur Einhaltung von Ruhezeiten
gesetzlich verpflichtet und muß deshalb diese Ausstattung auch vorhalten. Ich kann Ihnen
versichern, daß sie meinen Arbeitseinsatz in keiner Weise mindern!
G: Nun, dann möchte ich das anders formulieren - die Anklageschrift läßt vermuten, daß der sog.
Arbeitsplatz nicht immer so funktionsgerecht aussieht, s. AZ "Mein Arbeitsplatz 2/2", Nr. 12.
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